Personelle, finanzielle und rechtliche Grundlagen

Seit 1992 müssen alle Hochschulen im Land laut Gesetz eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die im Bereich Lehre und Forschung als Beratungs- und Kontrollorgan auf die Verwirklichung der Chancengleichheit hinwirkt. Gewählt wird vom Senat, dem obersten Gremium der akademischen Selbstverwaltung.

Fast alle Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochhochschulen) sind zugleich Professorinnen und gehen weiterhin ihren Verpflichtungen in Lehre, Forschung und akademischer Selbstverwaltung nach. Die zeitliche Entlastung ist gering, eine personelle Entlastung oft kaum vorhanden.

Zur Finanzierung von Veranstaltungen und anderen laufenden Aktivitäten stellte das Wissenschaftsministerium den staatlichen Hochschulen aus den Bund-Länder-Hochschulsonderprogrammen (HSP) einige Jahre lang zusätzliche Mittel bereit. Seit Auslaufen dieser Programme müssen solche Aufwendungen von den einzelnen Hochschulen getragen werden, was an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften trotz extremer Mittelknappheit auch geschieht.
Einen der dafür erforderlichen Anreize schafft die Einbeziehung der Frauenförderung in die Hochschulfinanzierung.

Diese Einbeziehung sowie weitere grundlegende Rechte und Pflichten der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten sind im Fachhochschulgesetz festgelegt (das ab 2005 im Landeshochschulgesetz aufgeht). Die Regelungen haben sich ständig verbessert, besonders ausgeprägt bei der Novellierung 1999. Sie beziehen sich allerdings nur auf die Gleichstellungspolitik im Bereich Lehre und Forschung. Für den Bereich Technik und Verwaltung finden sich die einschlägigen Bestimmungen im Chancengleichheitsgesetz.

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